Handlungsfeld 8

Das Handlungsfeld 8 des 2. Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) enthält Maßnahmen für die Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben.

Vorgaben der UN-BRK

Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) fordert Behörden dazu auf, Menschen mit Behinderungen Informationen rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise zur Verfügung zu stellen. In diesem Artikel werden vor allem alternative Kommunikationsformen benannt.

Durch Artikel 29 der UN-BRK werden die politischen Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere das Wahlrecht, gesichert. Sie sollen umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können.

Wirbel mit einem Puzzleteil in der Mitte

Maßnahmen im Handlungsfeld

Die städtischen Behörden sollen für Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen zugänglich und nutzbar sein. Das Kreisverwaltungsreferat setzt bereits diverse Maßnahmen um.


Weitere Handlungsfelder des 2. Aktionsplans

Handlungsfeld 1

Frühe Förderung, Schule, formale Bildung

Handlungsfeld 2

Gesundheit, Rehabilitation, Prävention, Pflege

Handlungsfeld 3

Arbeit, Beschäftigung

Handlungsfeld 4

Mobilität, Bauen, Wohnen

Handlungsfeld 5

Arbeit, Beschäftigung

Handlungsfeld 6

Frühe Förderung, Schule, formale Bildung

Handlungsfeld 7

Frühe Förderung, Schule, formale Bildung