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Überprüfung und Anpassung der Satzungen und internen Dienstanweisungen

Maßnahme 40 des Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in München

Langtitel

Überprüfung und Anpassung der Satzungen der Landeshauptstadt München (Ortsrecht) und internen Dienstanweisungen

Beschreibung

In den nächsten Jahren werden die Satzungen und internen Dienstanweisungen der Landeshauptstadt München (Ortsrecht) auf Vereinbarkeit mit der UN-BRK überprüft. Wo die Belange von Menschen mit Behinderungen gemäß UN-BRK nicht ausreichend berücksichtigt sind, werden die Formulierungen entsprechend geändert. Wegen der Fülle der Vorschriften und der knappen Ressourcen wird dieser Prozess längere Zeit in Anspruch nehmen. Es bietet sich an, nach Dringlichkeit zu priorisieren und bei den Satzungen zusätzlich nach dem Grad der Außen- und Innenwirkung.

Erwartete Auswirkungen

  • Satzungen und Dienstanweisungen entsprechen der UN-BRK.

Stand der Umsetzung

Aktueller Stand

(1) Satzungen/Verordnungen
Im Lauf des Jahres 2016 wurden verschiedene Änderungsbedarfe in die städtischen Satzungen bzw. Verordnungen aufgenommen. So wurde beispielsweise in der Daglfinger Rennplatzverordnung, der Riemer Rennplatzverordnung, der Dante-Stadionverordnung, der Olympiapark-Verordnung und der Verordnung der Landeshauptstadt München über die Halle am Grasweg (Hallenverordnung, betrifft den „Audi Dome“, in dem der FC Bayern seine Basketballspiele austrägt) eine Regelung zur Mitnahme von Assistenzhunden neu mit aufgenommen. Zudem wurde in der Migrationsbeiratswahlordnung die Zugänglichkeit der Wahl und die Information über barrierefreie Wahllokale neu geregelt.

Zum Ablauf des 1. Quartals 2016 haben die für die jeweiligen Satzungen bzw. Verordnungen zuständigen Referate die Überprüfung der ortsrechtlichen Vorschriften auf Vereinbarkeit mit der UN-BRK weitgehend abgeschlossen. Bei der Überprüfung wurden auch insbesondere die Änderungsvorschläge des Behindertenbeirats der Stadt München berücksichtigt.

Ergebnis der Überprüfung ist, dass die ortsrechtlichen Regelungen weitgehend mit den Vorgaben der UN-BRK konform sind. Einzelne weitere Änderungsbedarfe konnten identifiziert werden. Diese Änderungen werden nun bei der nächsten anstehenden Satzungs- bzw. Verordnungsänderung oder Neufassung von den Referaten entsprechend in den Satzungs- oder Verordnungstext eingearbeitet. In Satzungen und Verordnungen, die gerade von der Verwaltung grundlegend überarbeitet werden, werden die Belange der UN-BRK mit aufgenommen.

Alle Satzungen und Verordnungen, in denen Änderungsbedarf aufgrund der Überprüfung auf Übereinstimmung mit der UN-BRK festgestellt wurde, sind inzwischen geändert worden. Die Referate sind hinsichtlich der Anforderung der UN-BRK bei der Formulierung von Satzungen und Verordnungen sensibilisiert und berücksichtigen diese bei Satzungs- bzw. Verodnungsneuerlassen und -Änderungen. Die Maßnahme ist damit beendet.

(2) Dienstanweisungen
Kriterienkatalog: Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Koordinierungsbüros UN-BRK, des Behindertenbeirats, des Behindertenvertreters und der maßnahmenverantwortlichen Abteilung „Zentrale Verwaltungs­ange­legenheiten“ (ZV) des Direktoriums hat im November 2016 einen an der UN-BRK orientierten Kriterienkatalog zur Prüfung von Dienst­anwei­sungen verabschiedet.

Ansprechpartner und Schulung: ZV hat alle Referate und Eigenbetriebe gebeten, bis Ende Janaur 2017 einen verantwortlichen Ansprechpartner für Dienstanweisungen zu benennen. Nach einer Schulung im Frühjahr 2017 zur Anwendung des oben genannten Kriterienkatalogs wurden die Ansprechpartner gebeten, die in Ihrem Referat verfügten Dienstanweisungen auf Bezug zur UN-BRK prüfen oder die Prüfung im Referat zu veranlassen und zu koordinieren.

Prüfung beim Behindertenbeirat: Die vollständige Dokumentation der Prüfergebnisse der Referate wird über die Abteilung ZV an den Behindertenbeirat weitergeleitet. Beim Behindertenbeirat prüft eine hierzu extra gegründete Arbeitsgruppe die Prüfergebnisse aus fachkundlicher Sicht. Bei Bedarf werden weitere Anpassungen an die UN-Behindertenrechtskonvention empfohlen.

Prozessstatus: Erste Referate konnten bis zum Ende des Jahres 2017 seine Dienstanweisung den gemeinsam erarbeiteten Kriterien anpassen. Das Direktorium hat diese Dienstanweisungen zur Prüfung an den Behindertenbeirat weitergeleitet. Nach fachlicher Prüfung kann der Behindertenbeirat hierzu Empfehlungen aussprechen. 

Abschlussbedingungen: Die Maßnahme 40b gilt als abgeschlossen, sobald die Dienstanweisungen aller Referate sowohl vom zuständigen Referat als auch vom Behindertenbeirat an Hand des Kriterienkatalogs geprüft wurden und in jedem Referat der Prozess zur Prüfung neuer und geänderter Dienstanweisungen mit dem Behindertenbeirat eingeführt ist.

Kooperation

  • Ergibt sich im Verlauf des Prozesses.

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