Es gibt Aufgaben in der Arbeit, die hat man in zehn Minuten erledigt, bei anderen sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Letztens bekam ich den Auftrag, mir die Satzungen der Landeshauptstadt München anzuschauen, um herauszufinden welche davon die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung nicht genug berücksichtigen. Gar nicht so leicht, wenn sich ein Großteil der Satzungen mit dem Naturschutz befasst oder Straßennamen und Hausnummern in München regelt. Oder könnte die Verordnung über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Buschartiger Wald zwischen Erlbach und Faulwiesenweg“ Menschen mit Behinderung diskriminieren?? …. Wohl eher nicht.
Interessant fand ich das Thema „Zugänglichkeit“. In den wenigsten Satzungen ist geregelt, dass Menschen mit Behinderung freien Zugang erhalten. Nötig wäre es jedoch beispielsweise bei der Taxiverordnung, die keine Regelung über eine behindertengerechte Ausstattung der Fahrzeuge enthält. Was tut man also als Elektro-Rollstuhlfahrer, wenn man dringend ein Taxi braucht, aber eigentlich keines entsprechend ausgerüstet ist. Auch bei Bürger- und Einwohnerversammlungen sind Menschen mit Handicap auf Barrierefreiheit angewiesen. Das wird jedoch nicht in den entsprechenden Satzungen festgehalten.
Dennoch ist Deutschland ja eigentlich durchgeregelt bis zum geht nicht mehr. Auf der Hut sollte man sein, falls man demnächst mal vor hat, eine nukleare Explosion zu verursachen, weil man sonst nach § 328 des Strafgesetzbuchs, “drakonisch“ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu FÜNF Jahren bestraft wird! In den Satzungen von München liest man derartig Skurriles nicht. Trotzdem gibt es auch bei uns Kurioses, wie die Taubenfütterungsverbotssatzung oder die Verordnung über das Leichenwesen. Passend dazu der mittlerweile abgeschaffte Paragraph 26 des Landesreisekostengesetz von Nordrhein-Westfalen: „Wenn ein Beamter während der Dienstreise stirbt, so ist die Dienstreise beendet“,